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Algemeine Geschäftsbedingungen

Algemeine Geschäftsbedingungen der Event Trading Company

1. Vereinbarung

1.1 Für alle Vereinbarungen, die mit der Event Trading Company getroffen werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Event Trading Company akzeptiert keine (Lieferungs-) Bedingungen vom Käufer/Auftraggeber, wenn dies nicht ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart worden ist.

1.2 Die Vereinbarung kommt durch eine schriftliche oder mündliche Bestellung bei der Event Trading Company zustande, sowie durch die Annahme dieser durch die Event Trading Company. Der Käufer akzeptiert durch seine mündliche oder schriftliche Bestellung oder durch Auftragsvergabe diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen. Eine Bestellung oder Auftrag gilt dann als durch die Event Trading Company akzeptiert, solange die Event Trading Company nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt der Bestellung oder des Auftrags die Gegenseite ausdrücklich über das Gegenteil informiert.

1.3 Die durch die Event Trading Company verfassten Angebote sind freibleibend, solange dies nicht anders angegeben wird. Der Angebotspreis besitzt eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, solange dies nicht anders angegeben wird. Die Angebote basieren auf den durch die Gegenseite angegeben Daten, bei Anfrage oder Bestellung. Die Event Trading Company geht dabei von der Richtigkeit der Daten aus. Der Inhalt von Foldern, Broschüren und Preislisten ist unter Vorbehalt und ist für die Event Trading Company nicht bindend.

1.4 Die durch die Gegenseite bei einer eventuellen Bestellung oder Auftrag angegeben Daten werden in die Kundendatei der Event Trading Company aufgenommen. Die Kundendatei wird nicht an Dritte weiterverkauft.


2. Zahlung

2.1 Die Zahlung der Rechnung erfolgt, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen und durch die Vorgaben, die die Event Trading Company auf der Rechnung ausgewiesen hat.

2.2 Der Termin von 14 Tagen ist ein fester Termin. Bei Nichtzahlung ist der Abnehmer/Auftraggeber darum auch sofort und ohne Inverzugsetzung in Versäumnis.

2.3 Unbeachtet der Folgen, die das Bürgerliche Gesetzbuch mit Versäumnissen verbindet, erhebt die Event Trading Company im Falle nicht fristgerechter Zahlung einer Rechnung Anspruch auf Vergütung der Kosten durch einen außergerichtlichen Rechtsbeistand.

2.4 Durch die Gegenseite getätigte Zahlungen werden immer zuerst mit offen stehenden Zinsen und Kosten und in zweiter Instanz mit offenen Rechnungen, die am längsten fällig sind, verrechnet. Auch wenn die Gegenseite angibt, dass die Zahlung sich auf eine andere Rechnung bezieht.

2.5 Die Gegenseite darf eine Schuld nicht mit eigenen Forderungen gegen die Event Trading Company verrechnen.

2.6. Die Event Trading Company behält sich für alle Zeiten das Recht vor, eine Sicherheit für die Bezahlung bzw. –Vorausbezahlung zu verlangen, wobei das Nachkommen der eigenen Verpflichtungen solange aufgeschoben werden kann, bis die verlangte Sicherheit gestellt wurde.

2.7. Gelieferte Waren bleiben solange Eigentum der Event Trading Company, bis die vollständige Bezahlung, auch der von Artikel 2.3. genannten Kosten, erfolgt ist.

3. Beschwerden/Retouresendungen

3.1 Beanstandungen über gelieferte Güter oder Dienstleistungen und/oder Beschwerden gegen Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum in schriftlicher Form an die Event Trading Company gerichtet werden. Eingereichte Reklamationen, Beanstandungen oder Beschwerden befreien nicht von der Zahlungsverpflichtung.

3.2 Retouresendungen werden ausschließlich nur dann akzeptiert – nach Zustimmung der Event Trading Company – wenn die in Artikel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt wurden, die Waren unbeschädigt sind und in der Original-Verpackung an unsere Niederlassung in Duiven (Ratio 3a, 6921 RW) geschickt wurden.

4. Haftung

4.1 Unter Beachtung von Vernunft und Billigung ist die Event Trading Company oder die Personen, die von Rechts wegen für die Event Trading Company verantwortlich sind nicht verpflichtet, eine Vergütung für Schäden – welcher Art auch immer- zu leisten. Dies gilt sowohl für direkte als auch indirekte Schäden, Firmenschäden oder Schäden an Personen, Schäden an beweglichen und unbeweglichen Gütern – sowohl beim Auftraggeber als auch bei Dritten.

4.2 Die vereinbarten Liefertermine sind nie als Lieferfrist anzusehen es sei denn, es ist nachdrücklich anders schriftlich vereinbart worden. Die Event Trading Company kann nicht haftbar gemacht werden für Kosten beim Auftraggeber oder –Dritten, die sich durch eine verspätete Lieferung ergeben.

4.3 Unter höherer Gewalt verstehen sich Umstände, die durch die Parteien nicht gesteuert oder beeinflusst werden können. In diesem Zusammenhang kann der Käufer kein Nachkommen aus den Verpflichtungen, die in der Vereinbarung festgehalten wurden, vom Verkäufer verlangen. Darunter fallen auf jeden Fall Transportschwierigkeiten, Feuer, Streik, staatliche Anweisungen, Störungen im Unternehmen, die Tatsache, dass einer unserer Lieferanten nicht pünktlich oder nicht entsprechend liefert.

4.4 Wenn unserer Meinung nach die Situation, die sich aus dem Zustand höherer Gewalt ergeben hat, zeitlich begrenzt ist, haben wir das Recht, die Erfüllung aus der Vereinbarung solange aufzuschieben, bis die Situation nicht mehr gegeben ist.

4.5 Ist der Zustand höherer Gewalt von dauerhafter Art, dann kann der Käufer mit uns eine Regelung über die Entbindung aus der Vereinbarung und den damit verbunden Folgen treffen.

5. Verjährung/Verfall

5.1. Alle Rechtsforderungen gegen die Event Tradiung Company, Ansprüche oder Schadenvergütungen, verjähren und/oder verfallen nach einem Jahr, nachdem die betreffende Forderung/Anspruch entstanden ist.

6. Änderungen

6.1 Änderungen, Nachträge oder Veränderungen der Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich festgehalten und durch beide Parteien unterzeichnet wurden.

7. Partielle Nichtigkeit

7.1. Wenn eine Klausel aus der Vereinbarung und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich als nichtig erweist, betrifft das nicht die gesamte Vereinbarung. Die Parteien sollen als Ersatz (eine) neue Vereinbarung (en) aufstellen, in der so viele Punkte als möglich aus der alten Vereinbarung übernommen werden.

8. Streitigkeiten und Anwendbares Recht

8.1. Alle Streitigkeiten, betreffend die Ausführung des Auftrages durch die Event Trading Company, werden dem befugten Richter in Arnheim vorgelegt. Für den Fall, dass es einen anderen als den gesetzlich befugten Richter betrifft, gibt die Event Trading Company dem Abnehmer einen Monat Zeit, nachdem die Event Trading Company sich schriftlich auf den Betrag berufen hat, um sich schriftlich bezüglich eines anderen, gesetzlich befugten Richters zu äußern.

8.2. Für die Vereinbarung, die Auslegung und die Ausführung davon gilt das niederländische Recht

8.3. Die Gegenseite befreit die Event Trading Company von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen. Die Befreiung betrifft alle Schäden und Kosten, die mit der Forderung in Zusammenhang stehen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Handelskammer zu Arnheim hinterlegt.

Dies ist eine Übersetzung der niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Zweifelsfall gilt die niederländische Fassung.

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